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Ausschuss-Vorstand, Ziele, Satzung (Stand 10.02.2010)
Sprecher: Rolf G. Lehmann, Waiblingen
Ziele
Medien in Kommunikationsprozessen haben die Aufgabe die konventionellen persönlichen (originären) Ausdrucksmittel wie Sprache, Gestik und Mimik
- zu ergänzen,
- zu unterstreichen und
- zu veranschaulichen.
Dabei sollen insbesondere nicht direkt vermittelbare Prozesse und Situationen (Mikrokommunikation) verständlich und wirksam dargestellt werden.
Kenntnisse der Kommunikationswissenschaften (Makrokommunikation), die Wahl der Medien- technik, die inhaltliche Gestaltung (Dramaturgie, Didaktik), das jeweils spezifische Mediendesign, der Medienwirkung sowie die problem- und zielgruppenorientierte Produktion und Einsatzplanung sind in ihrer Effizienz abhängig von der Qualifikation der Mittler.
Der Verband will Grundlagen schaffen und Maßstäbe setzen, damit Medien, wo immer sie eingesetzt werden und etwas bewirken können und sollen,
- richtig gewählt,
- qualifiziert erstellt und
- verantwortungsbewusst
eingesetzt werden. Er qualifiziert und zertifiziert Märkte und FdM-Berater. Die sich daraus ergebenden Beratungsqualifikationen können folgende Schwerpunkte haben: Organisation und Implementierung, Medienproduktion und Design, Medienwirkungsforschung, Ingeneering und medientechnische Planung, Medienwirtschaft, Medienpsychologie, Medienrecht, Medienpublizistik, Marketing und strategisches Kommunikationsconsulting, Gesellschafts-fragen, Bildung und Information, Wissenschaft und Lehre.
Der Verband, der auch medienpolitisch Stellung bezieht, wurde 1982 im Schloss Haigerloch gegründet. Neben berufsfachlichen und marktqualifizierenden Themen arbeitete er auch an Berufsbildentwicklungen von Medienberufen und gründete 1985 zusammen mit anderen Medienverbänden die Medienakademie der Fachverbände. Seit 1993 setzt er seine Qualifizierungstätigkeit mit der Medienakademie der Medienberater MdM fort, die der Verband gemeinsam mit der Medienreport Verlags-GmbH, Waiblingen, in Zusammenarbeit mit zertifizierten Anbietern seit 1993 betreibt. Seit 2006 ist von Mitgliedern zusätzlich eine Lauterkeitserklärung abzugeben. Hier können auch Nichtmitglieder bei entsprechenden Erklärungen gelistet werden. Jedes neue Mitglied referiert ein frei gewähltes Grundsatzreferat seines Kompetenzbereiches und erhält eine Beraterbestätigung zur IHK-Vorlage und die Autorisierung "Geprüfter Medienberater FdM".
Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führte den Namen FdM Fachverband der Medienberater e.V. – jetzt
Fachvereinigung der Medienberater im VFM e.V. (Ausschuss nach § 8).
2. Der VFM e.V. hat seinen Sitz in Waiblingen und ist dort im Vereinsregister unter
VR 622 eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele des Vereinsausschuss
1. Ziel des Vereinsausschuss ist die praktische und wissenschaftliche Planung, Gestaltung und
Handhabung gedruckter, audiovisueller und neuer Medien in allen Bereichen der Wirtschaft, Institutionen sowie in Bildung, Kunst und Wissenschaft zu fördern und zu unterstützen.
Der Vereinsausschuss wird dazu
a.) Medien- und Kommunikationsberater zusammenführen, die Unternehmen, Institutionen
und Ausbildungsstätten beraten, betreuen und/oder fördern, mit dem Ziel, dass sie die
gemeinsamen Interessen und Fragen ihres Berufes austauschen und den Stand ihrer Leistungen
und Qualifikationen darstellen können.
b.) Der Vereinsausschuss will die Kontakte zwischen seinen Mitgliedern und deren Weiterbildung ermöglichen und fördern.
c.) Der Vereinsausschuss will Grundlagen und Richtlinien erarbeiten und darstellen, die Aussagen treffen
über das kreative, kaufmännische, wissenschaftlich-beratende einwandfreie Verhalten gegenüber
Auftraggebern und Öffentlichkeit.
d.) Der Vereinsausschuss will grundsätzliche Aussagen machen zu Definition,
inhaltliche Gestaltung und Beurteilung, Einsatzmöglichkeit,
Wirkungskontrolle und zu Kostenaspekten von AV-Medien unter
Berücksichtigung wissenschaftlicher und gesellschaftspolitischer Gesichtspunkte.
e.) Der Vereinsausschuss will eine Mittlertätigkeit einnehmen zwischen Hersteller, Produktion
und Vertrieb sowie Auftraggeber und Anwender mit dem Ziel, die in d) genannten grundsätzlichen
Aussagen als Standards anzuwenden.
f.) Der Vereinsausschuss will Grundlagen, Richtlinien und Qualitätsnormen erarbeiten und darstellen für
- die Ausbildung, insbesondere in dem Berufsbereich "AV- und neue Medien" sowie
- die begleitende Weiterbildung und Information aktiver Medienschaffender.
g.) Der Vereinsausschuss will durch publizistische Maßnahmen über Planung, Gestaltung,
Einsatz und Beurteilungsmöglichkeiten von Medien aufklären. Er will dazu Fachbeiträge
publizieren, Fachveranstaltungen, Kongresse und Seminare durchführen und gemeinschaftlich werben.
h.) Der Vereinsausschuss will medienpolitisch eigene Standpunkte beziehen in bezug auf
Aussagen von Parteien und Industrieverbänden.
Ein Fachgremium (Ausschuss) wird nötigenfalls vermittelnde Aktivitäten entwickeln.
i.) Der Vereinsausschuss will seinen Mitgliedern bei beruflich bedingten Auseinandersetzungen Beistand leisten, sofern ein allgemeines Interesse für den Verband und seine Mitglieder besteht.
2. Der Vereinsausschuss ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereinsausschuss sind entweder
a.) ordentliche Mitglieder, die alle Rechte und Pflichten haben, die einem Mitglied nach dem Gesetz und/oder dieser Satzung zukommen.
b.) beratende Mitglieder, die in Mitgliederversammlungen kein Stimmrecht haben.
2. Ordentliche Mitglieder des Vereinsausschusses können natürliche und juristische
Personen werden, deren berufliche (geschäftliche) Tätigkeit überwiegend
- in der Medien-Planung, - Beratung und -Betreuung oder
- in der wissenschaftlichen, publizistischen bzw. Lehrenden Medientätigkeit besteht.
3. Ordentliche Mitglieder oder beratende Mitglieder können nur natürliche oder juristische Personen
werden, deren kaufmännische, kreative, beratende und/oder wissenschaftliche Qualifikation gesichert
ist. Diese Mitglieder dürfen hinter ihrem Namen bzw. ihrer Firmenbezeichnung das Kürzel „FdM“ führen.
4. Die ordentliche Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag mit Empfehlung von zwei ordentlichen
Mitgliedern und dessen Annahme durch den Vorstand erworben. Der schriftliche Aufnahmeantrag ist beim Geschäftsführer
und/oder dem Vorstand einzureichen. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit über die Annahme oder Ablehnung
des Aufnahmeantrages.
5. Die beratende Mitgliedschaft wird durch einen auf Vorschlag des Vorstandes zustande
gekommenen Beschlusses der Mitgliederversammlung verliehen.
6. Die Mitgliedschaft endet
a.) durch Tod,
b.) bei juristischen Personen durch Eröffnung des gerichtlichen Konkursverfahrens oder durch den Verlust der Rechtsfähigkeit,
c.) durch Kündigung,
d.) durch Ausschluss.
7. Mitglieder können durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn in
ihrer Person ein wichtiger Grund vorliegt. Dies ist insbesondere der wenn
a.) das Mitglied den Interessen des Vereins schwer zuwidergehandelt, insbesondere
wiederholt gegen satzungsgemäß zustande kommende Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen hat,
b.) ein fälliger Mitgliedsbeitrag länger als ein Jahr, trotz mindestens zweifacher Mahnung
seitens des Geschäftsführers oder des Vorstandes ganz oder teilweise nicht gezahlt wurde.
Ausschlussanträge können nur vom Vorstand gestellt werden. Die Beendigung der
Mitgliedschaft tritt mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung ein.
8. Die Kündigung der Mitgliedschaft durch ein Mitglied ist zulässig mit einer Frist von drei
Monaten auf Ende eines Geschäftsjahres. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit einer
schriftlichen Erklärung an den Geschäftsführer oder an den Vorstand.
§ 4 Mitgliedsbeitrag
1. Der von der Mitgliederversammlung beschlossene Jahresbeitrag ist mit Beginn des Geschäftsjahres fällig. Bei einer Neuaufnahme während eines laufenden Geschäftsjahres ist für jeden vollen Monat der Mitgliedschaft ein monatlicher Beitrag in Höhe von einem Zwölftel des Jahresbeitrages zu entrichten, und zwar mit Beginn der Mitgliedschaft.
Der Mitgliedsbeitrag ist nach Umsätzen gestaffelt. Auf begründeten Antrag kann der
Mitgliedsbeitrag für ein Jahr gestundet, gekürzt oder erlassen werden.
2. Scheidet ein Mitglied während eines laufenden Geschäftsjahres aus, endet seine
Beitragspflicht erst auf Ende Geschäftsjahres.
§ 5 Die Vereinsausschussorgane
Organe des Vereinsausschusses können sein:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstandssprecher
3. die Kassenprüfer
4. der Geschäftsführer
Die Tätigkeit in den Vereinsorganen ist ehrenamtlich und unentgeltlich. Aufwendungen werden erstattet.
Der Geschäftsführer erhält zusätzlich eine Aufwandsvergütung für die Unterhaltung der Geschäftsstelle.
§ 5.1 Die Ausschuss- und Organvertretung
Solange keine nach § 5. gewählte Ausschussstruktur tätig ist, wird
die Fachvereinigung der Medienberater durch den Vorsitzenden des Vereins
zur Förderung der Medienkommunikation e.V. oder einem Vorstandsmitglied
oder einem oder mehreren durch diesen Vorstand benannten Ausschussvertreter
und/oder Geschäftsführer vertreten.
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a.) die Wahl des Vorstandes und des Geschäftsführers,
b.) die Wahl der Kassenprüfer,
c.) die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstandes und
des Geschäftsführers sowie die Beschlussfassung über deren Entlastung,
d.) die Beschlussfassung über den Mitgliedsbeitrag,
e.) die Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern,
f.) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und/oder über die Auflösung des Vereins,
g.) die Beschlussfassung über Richtlinien und Prioritäten der Vereinsarbeit,
h.) die Beschlussfassung über alle sonstigen Angelegenheiten, die ihr vom
Vorstand oder vom Geschäftsführer zur Beschlussfassung vorgelegt werden,
i.) die Beschlussfassung über alle sonstigen, sich aus dem Gesetz ergebenden Aufgaben.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im ersten Quartal jedes Kalenderjahres durch
den Vorstand einberufen werden. Die Ladung der Mitglieder erfolgt schriftlich unter
Bekanntgabe der Tagesordnung, wobei die Ladungen mindestens drei Wochen vor der
Mitgliederversammlung abzusenden sind.
3. Darüber hinaus kann der Vorstand jederzeit eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn
dies wenigstens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks
und der Gründe schriftlich verlangt. Die Ladung zu außerordentlichen
Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der
Tagesordnung durch den Vorstand, wobei die Ladungen mindestens eine
Woche vor der Mitgliederversammlung abzusenden sind.
4. Anträge aus der Reihe der Mitglieder zur ordentlichen Mitgliederversammlung
müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich beim Vorstand vorliegen. Später
eingehende Anträge oder in der Mitgliederversammlung selbst gestellte Anträge
sind als Dringlichkeitsanträge zulässig, wenn sie von der Mitgliederversammlung
mit einfacher Mehrheit zugelassen werden.
5. Tagesordnungspunkte einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können
nur die sein, die zu ihrer Einberufung geführt haben und in der bekanntgemachten
Tagesordnung enthalten sind.
6. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt ein vom Vorstand unter sich gewähltes Vorstandsmitglied.
7. Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung erfolgen - soweit nicht
diese Satzung oder eine zwingende gesetzliche Bestimmung eine andere
Mehrheit vorschreibt - mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
8. Jedes Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme. Bei juristischen
Personen wird das Stimmrecht durch deren gesetzlichen Vertreter oder
eine ausdrücklich schriftlich bevollmächtigte Person ausgeübt.
Im Übrigen ist eine Vertretung bei der Stimmabgabe unzulässig.
9. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine
Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
10. Bei Wahlen ist schriftlich und geheim abzustimmen, wenn dieses von einem Mitglied
beantragt wird.
11. Über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer (red. Anm.: § 6.6 Versammlungs-
vorsitzenden*) oder einer von diesem beauftragten anderen Person ein Protokoll zu erstellen,
das von ihm, vom Leiter der Mitgliederversammlung und von der, vom Schriftführer* mit der
Protokollführung beauftragten Person, zu unterzeichnen ist.
§ 7 Ausschuss-Vorstand
1. Der Ausschuss-Vorstand besteht aus:
a.) dem Vorsitzenden,
b.) einem oder mehreren stellvertretenden Vorsitzendem,
c.) dem Geschäftsführer (Geschäftsführender Vorstand).
2. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben
zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind
und ist insbesondere für die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel zuständig und verantwortlich.
Für die laufenden Geschäfte ist der Geschäftsführer in Abstimmung mit dem Ausschuss-Vorstand zuständig.
3. Ausschuss-Vorstandsbeschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit; sie
können schriftlich, fernmündlich oder auf Vorstandssitzungen gefasst werden, zu denen der Vorstand
je nach Bedarf zusammentritt.
4. Die Mitglieder des Ausschuss-Vorstandes werden jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
5. Ausschuss-Vorstand im Sinne sind der Vorsitzende und der Geschäftsführer je allein. Sie vertreten -
ein jeder allein - den Verein gerichtlich und außergerichtlich, im Falle einer
tatsächlichen oder rechtlichen Verhinderung des Vorsitzenden oder Geschäftsführers
bestimmt der Vorstand seinen Vertreter.
§ 8 Die Kassenprüfer
Zu Kassenprüfern wählt die Mitgliederversammlung zwei Mitglieder.
Ihre Aufgabe ist es, vor ordentlichen Mitgliederversammlungen das
Kassen- und Rechnungswesen des Vereins zu überprüfen und die
Mitgliederversammlung hierüber zu berichten. Die Kassenprüfer
werden jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Wenn keine FdM-Kassenprüfer bestellt werden können,
ist die VFM e.V.-Vertretung bzw. dessen Kassenprüfer
zur Kassenprüfung beauftragt.
§ 9 Der Geschäftsführer (red. Anm.: Geschäftsführender Vorstand)
1. Der Geschäftsführer ist zuständig für folgende Aufgaben:
a.) die gesamte publizistische, insbesondere Pressearbeit des Verbandes.
b.) die Herstellung und Aufrechterhaltung von Beziehungen zu anderen Verbänden mit gleichen oder ähnlichen Zielrichtungen,
c.) alle sonstigen Aufgaben, die ihm durch Vorstands- oder Mitgliederbeschluss (auf Hauptversammlungen)
(red. Anm.: Ordentliche Mitgliederversammlungen) übertragen werden.
d.) für die interne Kommunikation und Unterstützung der Mitglieder und der
Interessenten, die sich an den Vorstand wenden,
e.) für die Verbands- und Mitgliederwerbung.
2. Der Geschäftsführer hat Neutralität unter Berücksichtigung der Vorstands- und Mitgliederbeschlüsse zu wahren.
3. Der Geschäftsführer ist zuständig für die Finanzverwaltung des Verbandes. Er ist allein oder mit dem
Vorsitzenden zeichnungsberechtigt.
Näheres regelt ein Geschäftsführungs- bzw. Anstellungsvertrag.
§ 10 Auflösung
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung
auf Antrag des Ausschuss-Vorstandes. Die Ladung des Vorstandes zu der Mitgliederversammlung,
die über die Auflösung beschließen soll, muss vier Wochen vor der Sitzung schriftlich erfolgen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.
Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so hat innerhalb von vier Wochen
die Einberufung einer zweiten Versammlung zu erfolgen. Diese kann dann über
die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschließen.
Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
Der zur Auflösung des Vereins bestimmte Liquidator hat das nach Erfüllung aller
Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen.
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